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Das AGG außerhalb des Arbeitsrechts:
Der Diskriminierungsschutz bezieht sich auf Geschäfte des Privatrechts, die mit jedermann abgeschlossen werden. Bei diesen Massengeschäften (z.B. Gaststättenbesuch, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, Abschluss von Versicherungen) sind – bis auf die Weltanschauung - alle Diskriminierungsmerkmale geschützt.
Wichtig: Sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen sind und bleiben zulässig (z.B. wenn Gebäude- oder KFZ- Haftpflichtversicherungen ihre Prämie nach bestimmten Risiken kalkulieren).
Ausnahmen
Der private Lebensbereich – z.B. der Verkauf eines eigenen Grundstücks – ist vom Schutz des AGG hingegen ausgenommen.
Ausnahmen gibt es auch für die Vermietung von Wohnraum. Der Diskriminierungschutz greift nicht, wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundstück wohnen. In der Regel müssen sich nur Vermieter, die mehr als 50 Wohnungen vermieten, an das AGG halten. Darüber hinaus soll bei der Vermietung von Wohnraum eine sozial ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zulässig bleiben. Deshalb dürfen z.B. große Vermietungsgesellschaften in Wohnanlagen mit hohem Ausländeranteil einem deutschen Mietinteressenten den Vorzug geben
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